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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

Zeitreise: 08.12.1992‹ § 1§ 3 ›

Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Januar 1993 eingetreten sind, werden zum 1. Januar 1993 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0610.

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