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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Renten aus der Unfallversicherung

Zeitreise: 25.09.1996‹ § 4§ 6 ›

Die Renten aus der Unfallversicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die vor dem 1. Juli 1991 eingetreten sind, werden nach einer um 15 vom Hundert erhöhten Berechnungsgrundlage berechnet. Dies gilt nicht für Kinderzuschläge zu Unfallrenten.

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