§ 1 3. RAG
(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen werden aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1960 die Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen, die im Jahr 1959 oder früher eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1961 an in der Weise angepaßt, daß der nach § 2 zu ermittelnde Anpassungsbetrag mit 1,054 vervielfältigt wird; dem sich dadurch ergebenden Betrag sind die der Anpassung nicht unterliegenden Rententeile wieder hinzuzufügen.
(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 gehören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes erhöhten Versichertenrenten von Berechtigten, die das 65. Lebensjahr im Jahre 1960 vollendet haben.
(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold keine Anwendung.
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