§ 1 20. RAG
(1) In der gesetzlichen Rentenversicherung werden aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1977 die Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen, die im Jahr 1976 oder früher eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Juli 1977 an nach Maßgabe der §§ 2 bis 8 dieses Artikels angepaßt.
(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 gehören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 1. Januar bis 30. Juni 1977 erhöhten Renten, die Knappschaftsausgleichsleistung nach § 98a des Reichsknappschaftsgesetzes und die Leistung nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-19, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1536).
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