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Amtlich · § 5 UrhG

§ 12 18. RAG

Zeitreise: 29.07.1994

In der Altershilfe für Landwirte werden wegen der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage in der Rentenversicherung der Arbeiter für das Jahr 1975 gegenüber derjenigen für das Jahr 1974 um 11,1 vom Hundert die in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1881), bezeichneten Altersgelder ab 1. Januar 1976 für den verheirateten Berechtigten auf 326,20 Deutsche Mark und für den unverheirateten Berechtigten auf 217,60 Deutsche Mark monatlich festgesetzt.

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