§ 2 1. RAG
Auf Renten, die nach Artikel 2 § 43 Abs. 1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 42 Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 28 Abs. 1 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Mai 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 533) berechnet worden sind oder berechnet werden, findet § 1 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1957 eingetreten ist. Das gleiche gilt für Renten, die nach Artikel 3 § 6 Abs. 3 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 3 § 5 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes berechnet worden sind oder berechnet werden.
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