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§ 23Amtlich · § 5 UrhG

Vernehmung von Amtsträgern

Zeitreise: 20.12.2024

(1) § 54 der Strafprozessordnung ist anzuwenden.

(2) Die Bundesregierung ist verpflichtet, die erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen; § 18 Abs. 1 bis 3 erster Halbsatz gilt entsprechend.

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