§ 23Amtlich · § 5 UrhG
Vernehmung von Amtsträgern
Zeitreise: 20.12.2024
(1) § 54 der Strafprozessordnung ist anzuwenden.
(2) Die Bundesregierung ist verpflichtet, die erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen; § 18 Abs. 1 bis 3 erster Halbsatz gilt entsprechend.
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