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§ 15Amtlich · § 5 UrhG

Bußgeldvorschriften

Zeitreise: 19.06.2020‹ § 13

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 6 Abs. 2 Satz 3 oder § 7 Abs. 1 Satz 3 1. im Überwachungsbericht oder im Validierungsbericht oder 2. im Verifizierungsbericht eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

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Ende des Gesetzes