Kontrollgremiumgesetz - PKGrG | § 14 Gerichtliche Zuständigkeit

Kontrollgremiumgesetz - PKGrG | § 14 Gerichtliche Zuständigkeit
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Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über Streitigkeiten zwischen dem Parlamentarischen Kontrollgremium und der Bundesregierung auf Antrag der Bundesregierung oder von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums.

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In Verfahren nach § 13 Nr. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes sowie in Verfahren nach § 18 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes, auch in Verbindung mit den §§ 19 und 23 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes, ka
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.