Kontrollgremiumgesetz - PKGrG | § 13 Berichterstattung

Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem Deutschen Bundestag Bericht über seine bisherige Kontrolltätigkeit, mindestens in der Mitte und am Ende jeder Wahlperiode. Dabei nimmt es auch dazu Stellung, ob die Bundesregierung gegenüber dem Gremium ihren Pflichten, insbesondere ihrer Unterrichtungspflicht zu Vorgängen von besonderer Bedeutung, nachgekommen ist.

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Referenzen - Gesetze | § 13 PKGrG

§ 13 PKGrG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 13 PKGrG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 10a Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten


(1) Bei Ausgaben, deren Verwendung geheimzuhalten ist, kann der Haushaltsplan bestimmen, daß die Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 19 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Bundesrechnungshofgesetzes vorgenommen wird. (2) Aus zwingenden Gründen des G