Pflanzkartoffelverordnung - PflKartV 1986 | § 31 Abgabe in kleinen Mengen
Pflanzkartoffelverordnung - PflKartV 1986 | § 31 Abgabe in kleinen Mengen
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Pflanzkartoffelverordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Zertifiziertes Pflanzgut darf aus vorschriftsmäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Behältnissen in Mengen bis zu 10 Kilogramm ungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letztverbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben werden:
Beim Inverkehrbringen von Pflanzgut aus Kleinpackungen zu gewerblichen Zwecken treten an die Stelle der Anerkennungsnummer Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackungen oder seine Betriebsnummer sowie die Partienummer der Kleinpackung.(2) Ist Pflanzgut chemisch behandelt worden, so ist der Erwerber auch ohne Verlangen hierauf hinzuweisen. § 26 Satz 2 gilt entsprechend.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind: 1. der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz o
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.