Pflegeberufegesetz - PflBG | § 64 Fortgeltung der Berufsbezeichnung
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Gesetz über die Pflegeberufe Inhaltsverzeichnis
Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bleibt durch dieses Gesetz unberührt. Sie gilt zugleich als Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1. Die die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
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(1) Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen gilt ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem, soweit Absatz 4 keine abweichenden Regelungen enthält. Das Vergütungssystem hat Komplexitäten und Komorbi
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.