Anforderungen an die Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr überzahlter Entlastungen
(1) Macht die Prüfbehörde von ihrer Möglichkeit der Aufforderung zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes Gebrauch, fordert sie den Letztverbraucher oder Kunden auf zivilrechtlichem Weg in Textform auf, die überzahlten Entlastungen innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Aufforderung an die Prüfbehörde auszukehren.
(2) Erlangt die Prüfbehörde davon Kenntnis, dass der Rückforderungsanspruch, auf den sich die Aufforderung zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bezieht, ganz oder teilweise erloschen ist, hat die Prüfbehörde die Aufforderung unverzüglich entsprechend zu korrigieren.
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