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§ 8Amtlich · § 5 UrhG

Gewichtungs- und Bestehensregelung

Zeitreise: 03.04.2018‹ § 7§ 9 ›

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.PrüfungsbereichPackmittelproduktionmit 50 Prozent,2.PrüfungsbereichAuftragsplanungmit 20 Prozent,3.PrüfungsbereichProzesstechnologiemit 20 Prozent,4.PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich „Packmittelproduktion“ mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als mit „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Auftragsplanung“, „Prozesstechnologie“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. | PrüfungsbereichPackmittelproduktion | mit 50 Prozent, | | --- | --- | | PrüfungsbereichAuftragsplanung | mit 20 Prozent, | | --- | --- | | PrüfungsbereichProzesstechnologie | mit 20 Prozent, | | --- | --- | | PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. | | --- | --- |

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