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§ 9Amtlich · § 5 UrhG

Datenverarbeitung und Datenübermittlung

Zeitreise: 21.05.2026‹ § 8§ 10 ›

Zum Zwecke der Durchführung und Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zu den Vermarktungsnormen sowie zur Erstellung der Händlerdatenbanken verarbeiten die zuständigen Behörden Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes. Zum Zwecke der Veröffentlichung der Händlerinformationen und zur Überprüfung der Einheitlichkeit der Händlerdatenbanken verarbeiten die zuständigen Behörden Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes und die Länder übermitteln ihre Daten an die Bundesanstalt.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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