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§ 7Amtlich · § 5 UrhG

Pflichten der Bundesregierung

Zeitreise: 19.06.2022‹ § 6§ 8 ›

Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über 1. den Stand des Bürokratieabbaus im Rahmen bestehender Zielvorgaben, 2. die Erfahrungen mit der angewandten Methodik zur Schätzung des Erfüllungsaufwandes, 3. die Entwicklung des Erfüllungsaufwandes in den einzelnen Ministerien und 4. die Ergebnisse und Fortentwicklung auf dem Gebiet der besseren Rechtsetzung.

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