§ 15 Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen

§ 15 Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen
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Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium Inhaltsverzeichnis

(1) Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Eine stillende Frau soll ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt.

(2) Auf Verlangen des Arbeitgebers soll eine schwangere Frau als Nachweis über ihre Schwangerschaft ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorlegen. Das Zeugnis über die Schwangerschaft soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung enthalten.

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(1) Die folgenden Vorschriften des Mutterschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden: 1. zu Begriffsbestimmungen (§ 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Mutterschutzgesetzes),2. zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§§ 9, 10 Absatz 1
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