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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Zuständige Behörde

Zeitreise: 29.04.2020

Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2017/821 ist die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (Bundesanstalt).

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