Mautsystemgesetz - MautSysG 2014 | § 19 Mautbuchungsnachweise

Mautsystemgesetz - MautSysG 2014 | § 19 Mautbuchungsnachweise
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Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme Inhaltsverzeichnis

(1) Berechnen die zugelassenen Anbieter die für die Fahrzeuge ihrer Nutzer geschuldete Maut, können Bund und Länder von einem zugelassenen Anbieter die Zahlung der geschuldeten Maut für alle von ihm verwalteten Nutzerkonten verlangen

1.
auf der Grundlage einer nachgewiesenen Übermittlung eines Mautbuchungsnachweises und
2.
bei einer nachgewiesenen Nichtübermittlung eines Mautbuchungsnachweises auf der Grundlage einer Nutzung des mautpflichtigen Streckennetzes.
Berechnet die zuständige Behörde des Bundes oder Landes die für die Fahrzeuge der Nutzer eines Anbieters geschuldete Maut, können Bund und Länder von einem zugelassenen Anbieter die Zahlung der geschuldeten Maut für alle von ihm verwalteten Nutzerkonten verlangen
1.
auf der Grundlage einer nachgewiesenen Übermittlung der Positionsdaten und der für die Höhe der Maut maßgeblichen Merkmale der Fahrzeugklassifizierung zu einer Nutzung des mautpflichtigen Streckennetzes und
2.
bei einer nachgewiesenen Nichtübermittlung der Positionsdaten und der für die Höhe der Maut maßgeblichen Merkmale der Fahrzeugklassifizierung auf der Grundlage einer Nutzung des mautpflichtigen Streckennetzes.

(2) Bei mikrowellengestützten Mautsystemen im Sinne des § 2 Nummer 3 müssen die jeweils für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden den zugelassenen Anbietern die Buchungsnachweise für die Maut übermitteln, die für die jeweiligen Nutzer der Anbieter angefallen sind.

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(1) Der Anbieter wird dem Mauterheber unverzüglich nach Abschluss dieser Vereinbarung die Garantieerklärung einer Bank oder den Nachweis eines gleichwertigen Finanzinstruments in Höhe der erwarteten monatlichen Durchschnittssumme für Mauttransaktione
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.