MAD-Gesetz - MADG | § 9 Auskunft an den Betroffenen
Der Militärische Abschirmdienst erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten Auskunft entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes; an die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat tritt das Bundesministerium der Verteidigung.
Referenzen - Gesetze |
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wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.