Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO | § 57 Erteilung und Umfang der Genehmigung
(1) Für die Genehmigung eines Segelfluggeländes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.
(2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten
- 1.
die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 9 und 10 entsprechenden Angaben, - 2.
gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs, - 3.
die Arten der in § 54 bezeichneten Luftfahrzeuge, die das Segelfluggelände benutzen dürfen, - 4.
die Angabe der Startarten.
(3) Die Genehmigungsbehörde macht die Genehmigung des Segelfluggeländes bei Eröffnung des Betriebes in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt; bei Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches veranlasst sie ferner die Bekanntmachung in den Amtsblättern der Länder, auf die sich der Bauschutzbereich erstreckt. Die Bekanntmachung muss die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 enthalten; § 42 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
zitiert 1 andere §§ aus dem .