Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO | § 52 Erteilung und Umfang der Genehmigung
(1) Für die Genehmigung des Landeplatzes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.
(2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten
- 1.
die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 bis 10 entsprechenden Angaben, - 2.
die Richtung und Länge der Start- und Landeflächen und gegebenenfalls der Start- und Landebahnen, - 3.
gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches.
(3) § 42 Abs. 4 gilt entsprechend.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
zitiert 1 andere §§ aus dem .
(1) Die Genehmigung des Flughafens ist für seine Anlage und seinen Betrieb zu erteilen. Sie hat in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des nationalen Rechts und des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft sowie mit den für die...