Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO | § 52 Erteilung und Umfang der Genehmigung
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Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Für die Genehmigung des Landeplatzes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.
(2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten
- 1.
die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 bis 10 entsprechenden Angaben, - 2.
die Richtung und Länge der Start- und Landeflächen und gegebenenfalls der Start- und Landebahnen, - 3.
gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches.
(3) § 42 Abs. 4 gilt entsprechend.
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(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentliche
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Die Genehmigung des Flughafens ist für seine Anlage und seinen Betrieb zu erteilen. Sie hat in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des nationalen Rechts und des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft sowie mit den f
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(1) Die Genehmigung des Flughafens ist für seine Anlage und seinen Betrieb zu erteilen. Sie hat in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des nationalen Rechts und des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft sowie mit den für die...