LTAusbVAmtlich · § 5 UrhG
Lokführer- und Transportausbildungsverordnung
Rechtsstand: 14.03.2022Fundstelle: BGBl I 2022, 433Ausgefertigt: 14.03.2022
Gliederung
18 Vorschriften- Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- Abschnitt 2Abschlussprüfung
- § 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 8 Inhalt des Teiles 1
- § 9 Prüfungsbereich des Teiles 1
- § 10 Inhalt des Teiles 2
- § 11 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- § 12 Prüfungsbereich „Prüfen von Triebfahrzeugen“
- § 13 Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen“
- § 14 Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“
- § 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Abschnitt 3Weitere Berufsausbildung