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§ 15Amtlich · § 5 UrhG

Anordnungen und Maßnahmen

Zeitreise: 16.07.2021‹ § 14§ 16 ›

Die zuständige Behörde trifft die geeigneten und erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen, um Verstöße gegen die Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern. Sie kann insbesondere 1. Personen laden, 2. dem Unternehmen aufgeben, innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Anordnung einen Plan zur Behebung der Missstände einschließlich klarer Zeitangaben zu dessen Umsetzung vorzulegen und 3. dem Unternehmen konkrete Handlungen zur Erfüllung seiner Pflichten aufgeben.

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