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§ 8Amtlich · § 5 UrhG

Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Zeitreise: 14.02.2011‹ § 7§ 9 ›

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

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