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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Einstellungsbehörde

Zeitreise: 20.08.2021‹ § 2§ 4 ›

Einstellungsbehörde ist die Eisenbahn-Unfallkasse. Ihr obliegen die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die Beaufsichtigung sowie die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter.

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