§ 3Amtlich · § 5 UrhG
Einstellungsbehörde
Einstellungsbehörde ist die Eisenbahn-Unfallkasse. Ihr obliegen die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die Beaufsichtigung sowie die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
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