Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 48 Vorrang beim Abschluss eines Pachtvertrages und beim Kauf
Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 48 Vorrang beim Abschluss eines Pachtvertrages und beim Kauf
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Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik Inhaltsverzeichnis
Beabsichtigt eine LPG, landwirtschaftliche Flächen, an denen sie Eigentum besitzt, für die landwirtschaftliche Nutzung zu verpachten oder zu verkaufen, hat sie diese zuerst Mitgliedern oder ehemaligen Mitgliedern anzubieten, die im räumlichen Wirkungskreis der LPG einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb errichten wollen oder errichtet haben.
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Flächenerwerbsverordnung - FlErwV | § 2 Erwerbsmöglichkeit des Pächters landwirtschaftlicher Flächen
(1) Ein Pachtverhältnis im Sinne des § 3 Abs. 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes liegt vor, wenn zum Zeitpunkt des Kaufvertrages ein für mindestens sechs Jahre abgeschlossener Pachtvertrag über von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaft
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(1) In Verfahren auf Grund der Vorschriften der §§ 3a, 7, 12 Abs. 1, der §§ 15, 25, 28 Abs. 2, des § 37 Abs. 2, der §§ 39, 41 bis 43, 44, 45, 47 bis 49, 51, 51a, 52 und 64a Abs. 2 sind im ersten Rechtszug die Amtsgerichte als Landwirtschaftsgerichte
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