Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 38a Umwandlung eingetragener Genossenschaften
Eine eingetragene Genossenschaft, die durch formwechselnde Umwandlung einer LPG entstanden ist, kann durch erneuten Formwechsel in eine Personengesellschaft umgewandelt werden; für die Umwandlung gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
Referenzen - Gesetze | § 38a LAnpG
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