KWK-Ausschreibungsverordnung - KWKAusV | § 16 Entwertung von Zuschlägen

(1) Die ausschreibende Stelle entwertet einen Zuschlag,

1.
soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Aufnahme oder im Fall einer Modernisierung zur Wiederaufnahme des Dauerbetriebs nach § 18 Absatz 1 oder der Frist zur Zulassung der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems nach § 18 Absatz 2 erlischt,
2.
soweit sie den Zuschlag nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zurücknimmt oder widerruft,
2a.
wenn der Zuschlag nach § 18 Absatz 3 wirksam zurückgegeben wurde,
3.
wenn der Zuschlag durch Verbrauch der insgesamt nach § 19 Absatz 2 Satz 1 förderfähigen Vollbenutzungsstunden, durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert,
4.
wenn in den Fällen der Ausschreibungen
a)
für KWK-Anlagen die elektrische Leistung der KWK-Anlage mit Aufnahme des Dauerbetriebs bei 500 Kilowatt oder darunter oder oberhalb von 50 Megawatt liegt,
b)
für innovative KWK-Systeme die elektrische Leistung der KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems mit Aufnahme des Dauerbetriebs bei 500 Kilowatt oder darunter oder oberhalb von 10 Megawatt liegt,
5.
wenn der Anspruch auf Zuschlagszahlung in zwei Kalenderjahren nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 entfallen ist oder
6.
wenn sich der Zuschlagswert in fünf aufeinanderfolgenden Jahren nach § 19 Absatz 5 für jeweils mindestens 1 500 Vollbenutzungsstunden auf null verringert hat.

(2) Wird die Zulassung einer KWK-Anlage oder eines innovativen KWK-Systems aufgehoben, wird auch der zugrunde liegende Zuschlag entwertet, soweit der KWK-Anlage oder dem innovativen KWK-System nicht im Rahmen einer Änderungszulassung nach § 11 Absatz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes eine erneute Zulassung erteilt wird.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG 2016 | § 6 Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen


(1) Betreiber von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbunden ist, einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom nach Maßgabe

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG 2016 | § 7b Bonus für elektrische Wärmeerzeuger


(1) Betreiber von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 Megawatt haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG 2016 | § 11 Überprüfung, Wirkung und Erlöschen der Zulassung


(1) Soweit es für die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist, sind die von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beauftragten Personen berechtigt,1.während der üblichen Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäftsräu
zitiert 1 andere §§ aus dem .

KWK-Ausschreibungsverordnung - KWKAusV | § 19 Höhe, Dauer und Voraussetzungen des Anspruchs auf Zuschlagszahlung


(1) Die Zuschlagszahlung wird für KWK-Strom in Höhe des Zuschlagswertes gezahlt. (2) Die Zuschlagszahlung wird ab Aufnahme des Dauerbetriebs gezahlt 1. bei KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für 30 000