Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung - KVHilfsmV | § 1 Sächliche Mittel mit geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen
Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung - KVHilfsmV | § 1 Sächliche Mittel mit geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung Inhaltsverzeichnis
Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
- 1.
Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel; Knie- und Knöchelkompressionsstücke - 2.
Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trägern) - 3.
Handgelenkriemen, Handgelenkmanschetten - 4.
Applikationshilfen für Wärme und Kälte - 5.
Afterschließbandagen - 6.
Mundsperrer - 7.
Penisklemmen - 8.
Rektophore - 9.
Hysterophore (Ausnahme: bei inoperabelem Gebärmuttervorfall).
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 15/01/2015 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Versorgung mit einer elektrischen Handheizung fü
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.