Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Kennzeichnung

Zeitreise: 31.08.2015

(1) Wer Erzeugnisse der in § 2 Abs. 1 genannten Art gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, einführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder für diese wirbt, hat bei einer Kennzeichnung der Glasart die Bezeichnungen "Hochbleikristall 30 v.H." für Erzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, "Full lead crystal 30 v.H." "Cristal Superieur 30 v.H." "Cristallo Superiore 30 v.H." "Volloodkristal 30 v.H." "Krystal 30 v.H."   "Bleikristall 24 v.H." für Erzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, "Lead crystal 24 v.H." "Cristal au Plomb 24 v.H." "Cristallo al Piombo 24 v.H." "Loodkristal 24 v.H." "Krystal 24 v.H."   "Preßbleikristall" für Erzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, "Bleikristall gepreßt" (wobei beide Wörter in gleichem Schriftbild erscheinen müssen)   "Kristallglas" für Erzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 zu verwenden. Zusätzlich zu einer dieser Bezeichnungen darf die Kennzeichnung der Glasart in einer anderen Sprache erfolgen.

(2) Für Erzeugnisse, die die in § 2 Abs. 1 aufgeführten Merkmale nicht aufweisen, dürfen die Bezeichnungen des Absatzes 1 oder mit diesen verwechselbare Bezeichnungen nicht verwendet werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Genossenschaften auch dann anzuwenden, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.