Kreditwesengesetz - KredWG | § 59 Geldbußen gegen Unternehmen
§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, die über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind.
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wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
zitiert 1 andere §§ aus dem .