§ 6 KoStrukStatG
Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 sind 1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Auskunftgebenden, 2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.
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