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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Bußgeldvorschriften

Zeitreise: 12.06.2020‹ § 5§ 7 ›

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 für eine Konversionsbehandlung wirbt oder diese anbietet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

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