KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung - KNV-V | § 6 Wirtschaftlichkeitsanalyse

KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung - KNV-V | § 6 Wirtschaftlichkeitsanalyse
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(1) Vor der Wirtschaftlichkeitsanalyse sind folgende umfassende Beschreibungen vorzunehmen:

1.
Vorhaben gemäß § 1 sowie
2.
vergleichbare Anlage mit Nutzung der Abwärme unter Berücksichtigung der nach § 5 einzubeziehenden Anlagen und der bestehenden und möglichen Wärme- oder Kältebedarfspunkte.

(2) Die umfassenden Beschreibungen der Anlagen nach Absatz 1 enthalten insbesondere Angaben zur elektrischen und thermischen Kapazität, zum Brennstofftyp, zur geplanten Verwendung, zur geplanten Anzahl der Betriebsstunden pro Jahr, zum Standort und zum Strom- und Wärmeenergiebedarf. Zudem sind Angaben zu den Arten der Wärme- oder Kälteversorgung, die von den nahegelegenen Wärme- oder Kältebedarfspunkten genutzt werden, erforderlich. Die umfassenden Beschreibungen gemäß Absatz 1 enthalten in Bezug auf die Nutzung vorhandener Netze insbesondere die Wärmekapazität und das bereits erreichte Effizienzniveau.

(3) Auf der Grundlage der umfassenden Beschreibungen gemäß Absatz 1 ist eine Wirtschaftlichkeitsanalyse zu erstellen, die insbesondere den folgenden Kriterien Rechnung trägt:

1.
Investitionskosten für die Auskopplung, den Transport und die Einspeisung der Wärme,
2.
Betriebskosten für die Anbindung von Anlage und Netz,
3.
Finanzierungskosten unter Berücksichtigung eines Amortisationszeitraums von mindestens fünf Jahren und einer angemessenen Rendite,
4.
sonstige Kosten, insbesondere für Betriebsführung und Ausfallsicherung,
5.
Ermittlung des Nutzens, insbesondere der Brennstoffersparnis, und
6.
Kosten-Nutzen-Vergleich.

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(1) Die Genehmigungsbehörde holt Sachverständigengutachten ein, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen notwendig ist. Der Auftrag hierzu soll möglichst bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Vorhabens (§ 8) erteilt werden. Ein
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