Kraftfahrsachverständigengesetz - KfSachvG | § 2 Voraussetzung für die Anerkennung
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Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr Inhaltsverzeichnis
(1) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Bewerber
- 1.
mindestens 23 Jahre alt ist; - 2.
geistig und körperlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Tätigkeit eines Sachverständigen oder Prüfers als unzuverlässig erscheinen lassen; - 3.
die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Klassen besitzt; - 4.
in einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr, einem Kraftfahrzeugbetrieb oder einer Kraftfahrzeugfabrik eine mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit als Ingenieur oder, wenn nur die Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen beantragt wird, als Meister ausgeübt hat; - 5.
in einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr eine mindestens sechsmonatige Ausbildung abgeleistet hat; - 6.
einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr angehört; - 7.
fachlich geeignet ist; die fachliche Eignung ist in einer Prüfung (§ 4) nachzuweisen.
(2) Außerdem muß ein Bewerber um die Anerkennung als
- 1.
Sachverständiger ein Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an einer deutschen Universität oder Technischen Hochschule, - 2.
Sachverständiger mit Teilbefugnissen ein Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten deutschen Fachhochschule oder Ingenieurschule, - 3.
Prüfer ein Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten deutschen Fachhochschule oder Ingenieurschule, - 4.
Prüfer mit Teilbefugnissen eine Ausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker- oder Kraftfahrzeugelektrikermeister oder eine Ausbildung als Kraftfahrzeugtechniker an einer staatlich anerkannten Fachschule
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(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für ihre Prüfungsgebiete sachkundig und als Prüfer geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen angehören: 1. ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt oder zum
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Für die Technische Prüfstelle sind Sachverständige und Prüfer sowie Hilfskräfte in der erforderlichen Zahl anzustellen und die notwendigen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Für jede Technische Prüfstelle sind ein Leiter und ein stellvertret
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(1) Bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Inland reglementierten Berufs gilt der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, als gleichwertig mi
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