Kraftfahrsachverständigengesetz - KfSachvG | § 14 Staatliche Technische Prüfstellen
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Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr Inhaltsverzeichnis
Für die Länder, die staatliche Technische Prüfstellen eingerichtet haben oder künftig einrichten werden, gelten § 10 Abs. 1, Abs. 2 - ausgenommen Satz 2 und 3 -, Abs. 3 und Abs. 5, § 11 sowie die §§ 12 und 13 sinngemäß.
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(1) Die 1. Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66,2. Technischen Prüfstellen nach § 69 in Verbindung mit den §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes,3. Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach §
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
Kraftfahrsachverständigengesetz - KfSachvG | § 10 Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr
(1) Eine Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr wird von der Stelle unterhalten, die die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behörde hiermit beauftragt. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behörde legt die örtliche Zustä
(1) Die zuständige Landesbehörde übt die Aufsicht über die Technische Prüfstelle aus. Sie erläßt eine Geschäftsanweisung. Der Leiter der Technischen Prüfstelle und sein Stellvertreter sind an die Geschäftsanweisung und an die Einzelanweisungen der Au
(1) Für die Technische Prüfstelle sind Sachverständige und Prüfer sowie Hilfskräfte in der erforderlichen Zahl anzustellen und die notwendigen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Für jede Technische Prüfstelle sind ein Leiter und ein stellvertret
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Kraftfahrsachverständigengesetz - KfSachvG | § 10 Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr
(1) Eine Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr wird von der Stelle unterhalten, die die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behörde hiermit beauftragt. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behörde legt die örtliche Zuständigkeit der...
(1) Für die Technische Prüfstelle sind Sachverständige und Prüfer sowie Hilfskräfte in der erforderlichen Zahl anzustellen und die notwendigen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Für jede Technische Prüfstelle sind ein Leiter und ein stellvertretender Leiter...
(1) Die zuständige Landesbehörde übt die Aufsicht über die Technische Prüfstelle aus. Sie erläßt eine Geschäftsanweisung. Der Leiter der Technischen Prüfstelle und sein Stellvertreter sind an die Geschäftsanweisung und an die Einzelanweisungen der Aufsichtsbehörde...