Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 42 Maßnahmen bei Gefahr
Die Bundesanstalt kann zur Abwendung einer Gefahr in folgenden Fällen geeignete und erforderliche Maßnahmen ergreifen:
- 1.
bei einer Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft gegenüber ihren Gläubigern, - 2.
bei einer Gefahr für die Sicherheit der Vermögensgegenstände, die der Kapitalverwaltungsgesellschaft anvertraut sind, oder - 3.
beim begründeten Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über die Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht möglich ist.
Referenzen - Gesetze | Scheckgesetz Art 4
Scheckgesetz Art 4 zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
Scheckgesetz Art 4 wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.
Scheckgesetz Art 4 wird zitiert von 1 anderen §§ im Scheckgesetz.