Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 286 Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter; Häufigkeit der Bewertung
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 7 §§.
wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.
wird zitiert von 3 anderen §§ im .
zitiert 2 andere §§ aus dem .
(1) Der Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie ergibt sich aus der Teilung des Wertes des offenen Publikumsinvestmentvermögens durch die Zahl der in den Verkehr gelangten Anteile oder Aktien. Der Wert eines offenen Publikumsinvestmentvermögens ist auf Grund der...
(1) Die Bewertung der Vermögensgegenstände ist durchzuführen1.entweder durch einen externen Bewerter, der eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft ist, die unabhängig vom offenen Publikums-AIF, von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaf...