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Amtlich · § 5 UrhG

§ 2 JAbschlVUV

Zeitreise: 07.08.2021

(1) Gesellschaften nach § 1 Nr. 1 und 2 haben in der Bilanz 1. dem Posten § 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs folgenden Vermerk anzufügen:"davon:a) Geschäfts-, Betriebs- und andere Bauten b) Bahnkörper und Bauten des Schienenweges"; 2. an die Stelle des Postens § 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs die folgenden Posten Nummern 2 bis 4 auszuweisen:"2. Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Sicherungsanlagen; 3. Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr; 4. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nummer 2 oder 3 gehören;".Die Posten § 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs werden Posten Nummern 5 und 6.

(2) § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs ist von Gesellschaften nach § 1 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei dem zusätzlich anzugebenden Posten Aktivseite A. II. Nr. 1 der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannte Vermerk anzufügen ist, an die Stelle des zusätzlich anzugebenden Postens Aktivseite A. II. Nr. 2 die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Posten Aktivseite A. II. Nr. 2 bis 4 treten und die Änderung in Absatz 1 Satz 2 berücksichtigt wird.

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