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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Inkrafttreten

Zeitreise: 10.08.2005‹ § 1

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die hierzu erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt.

(2) Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

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Ende des Gesetzes