Investmentsteuergesetz - InvStG 2018 | § 21 Anteilige Abzüge aufgrund einer Teilfreistellung

Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den Erträgen aus Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte in dem prozentualen Umfang nicht abgezogen werden, wie auf die Erträge eine Teilfreistellung anzuwenden ist. Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind. Für die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder von Erträgen aus Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds ausreichend.

ra.de-OnlineKommentar zu § 21 InvStG 2018

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 21 InvStG 2018

§ 21 InvStG 2018 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 21 InvStG 2018 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 15 Ermittlung des Einkommens bei Organschaft


1Bei der Ermittlung des Einkommens bei Organschaft gilt abweichend von den allgemeinen Vorschriften Folgendes: 1. 1Ein Verlustabzug im Sinne des § 10d des Einkommensteuergesetzes ist bei der Organgesellschaft nicht zulässig. 2Satz 1 steht einer Anwen
§ 21 InvStG 2018 wird zitiert von 1 anderen §§ im Investmentsteuergesetz.

Investmentsteuergesetz - InvStG 2018 | § 44 Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung


§ 21 ist entsprechend auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten anzuwenden, die mit Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die ganz oder teilweise von der Besteuerung freizustellen sind.