Förderfähige Gemeinden und Gemeindeverbände
(1) In folgenden Gemeinden und Gemeindeverbänden als strukturschwache Standorte von Steinkohlekraftwerken, an denen der Steinkohlesektor eine erhebliche wirtschaftliche Relevanz besitzt, können Strukturhilfemaßnahmen gefördert werden: 1. Stadt Wilhelmshaven, 2. Kreis Unna, 3. Stadt Hamm, 4. Stadt Herne, 5. Stadt Duisburg, 6. Stadt Gelsenkirchen, 7. Stadt Rostock und Landkreis Rostock, 8. Landkreis Saarlouis und 9. Regionalverband Saarbrücken.
(2) Strukturhilfemaßnahmen in den unmittelbar an die Fördergebiete gemäß Absatz 1 angrenzenden Gemeinden und Gemeindeverbänden können gefördert werden, sofern diese Maßnahmen geeignet sind, die Förderziele gemäß § 11 in den Gemeinden und Gemeindeverbänden gemäß Absatz 1 zu erreichen und im Einvernehmen mit diesen Gemeinden oder Gemeindeverbänden durchgeführt werden.
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