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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Art der Erhebung, Erhebungseinheiten

Zeitreise: 22.02.2021‹ § 1§ 3 ›

Die Erhebungen werden bei höchstens 20 000 Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 durchgeführt. Die Erhebungseinheiten werden in einem mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.

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