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§ 15Amtlich · § 5 UrhG

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

Zeitreise: 30.03.2021‹ § 14§ 16 ›

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittelmit 30 Prozent,2.Kundenauftragmit 36 Prozent,3.Systementwurfmit 12 Prozent,4.Funktions- und Systemanalysemit 12 Prozent sowie5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.Über das Bestehen nach Satz 1 ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen. | Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel | mit 30 Prozent, | | --- | --- | | Kundenauftrag | mit 36 Prozent, | | --- | --- | | Systementwurf | mit 12 Prozent, | | --- | --- | | Funktions- und Systemanalyse | mit 12 Prozent sowie | | --- | --- | | Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. | | --- | --- |

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