Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin - HWirtMeistPrV | § 9 Wiederholung der Meisterprüfung

(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von den Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungen gemäß § 8 Abs. 1 und von Prüfungsteilen zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

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Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin - HWirtMeistPrV | § 8 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Meisterprüfung


(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für den Teil "Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der Prüf

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. März 2015 - Au 3 K 14.881

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheit

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(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für den Teil "Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 4...