Hufbeschlaggesetz - HufBeschlG 2006 | § 6 Hufbeschlagschulen

(1) Hufbeschlagschulen dürfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind.

(2) Hufbeschlagschulen werden staatlich anerkannt, wenn

1.
sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für eine hochwertige Vermittlung der für das Erlernen der Kenntnisse und Fertigkeiten der Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen erforderlichen Inhalte verfügen,
2.
im angemessenen Verhältnis zur Lehrgangsteilnehmerzahl ausreichend Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen und Fachtierärzte/Fachtierärztinnen für Pferde oder Tierärzte/Tierärztinnen mit vergleichbarer Qualifikation als Lehrpersonal beschäftigt werden,
3.
die Einrichtung der Schmiede für die praktische Unterweisung von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen geeignet und ein ausreichender Bestand an Beschlagpferden nachgewiesen ist,
4.
geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel für die theoretische Unterweisung vorhanden und
5.
eine kontinuierliche Weiterbildung des Lehrpersonals nachgewiesen wird.

ra.de-OnlineKommentar zu § 6 HufBeschlG 2006

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Referenzen - Gesetze | § 6 HufBeschlG 2006

§ 6 HufBeschlG 2006 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 6 HufBeschlG 2006 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV | § 8 Vorbereitungslehrgang


(1) Der Besuch des Vorbereitungslehrgangs hat an einer nach § 6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes anerkannten Hufbeschlagschule zu erfolgen. Die Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang ist durch die Hufbeschlagschule zu bestätigen. (2) Der Lehrgang d