Hufbeschlaggesetz - HufBeschlG 2006 | § 6 Hufbeschlagschulen
(1) Hufbeschlagschulen dürfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind.
(2) Hufbeschlagschulen werden staatlich anerkannt, wenn
- 1.
sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für eine hochwertige Vermittlung der für das Erlernen der Kenntnisse und Fertigkeiten der Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen erforderlichen Inhalte verfügen, - 2.
im angemessenen Verhältnis zur Lehrgangsteilnehmerzahl ausreichend Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen und Fachtierärzte/Fachtierärztinnen für Pferde oder Tierärzte/Tierärztinnen mit vergleichbarer Qualifikation als Lehrpersonal beschäftigt werden, - 3.
die Einrichtung der Schmiede für die praktische Unterweisung von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen geeignet und ein ausreichender Bestand an Beschlagpferden nachgewiesen ist, - 4.
geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel für die theoretische Unterweisung vorhanden und - 5.
eine kontinuierliche Weiterbildung des Lehrpersonals nachgewiesen wird.
Referenzen - Gesetze | § 6 HufBeschlG 2006
§ 6 HufBeschlG 2006 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 6 HufBeschlG 2006 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.