Hohe-See-Einbringungsgesetz - HoheSeeEinbrG | § 9 Verordnungsermächtigungen
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Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See (Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972) Inhaltsverzeichnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnisse nach § 5 sowie die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu regeln; - 2.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Gebühren für die Erlaubniserteilung nach § 5 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird.
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(1) Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein Küstengewässer eingebracht wird.
(2) In Verfahren zur Erteilung von
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