Hohe-See-Einbringungsgesetz - HoheSeeEinbrG | § 4 Einbringungsverbot, Ausnahmen

Hohe-See-Einbringungsgesetz - HoheSeeEinbrG | § 4 Einbringungsverbot, Ausnahmen
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Das Einbringen von Abfällen und sonstigen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind:

1.
Baggergut,
2.
Urnen zur Seebestattung (Behältnisse, die mit der Asche aus der Verbrennung eines menschlichen Leichnams gefüllt sind),
3.
Stoffe und Gegenstände, die im Rahmen von Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings, die in der Anlage aufgeführt worden sind, eingebracht werden.

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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein Küstengewässer eingebracht wird. (2) In Verfahren zur Erteilung von
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