Hebammengesetz - HebG 2020 | § 3 Berufsbezeichnung

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Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen Inhaltsverzeichnis

(1) Den Hebammenberuf darf nur ausüben, wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen darf.

(2) Die Berufsbezeichnung „Hebamme“ gilt für alle Berufsangehörigen.

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published on 04/02/2019 00:00

Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. Gründe I. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen einen Bescheid des Bekla
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